AGB

KaGo & Hammerschmidt AGB
Werkvertrag, Bauvertrag und Hinweise für Verbraucherbauverträge mit Widerrufsbelehrung
Präambel:
Für Kunstfelsarbeiten und Objektgestaltung sind auf Grund ihrer Besonderheiten keine gültigen Regelwerke vorhanden und annähernde Regelwerke sind nicht anwendbar. Wenn wir bei der Ausführung unserer Arbeiten von DIN-Regeln oder den sogenannten „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ abweichen geschieht dies, um kostengünstige, innovative Lösungen in die Praxis umzusetzen. In diesen Fällen handelt es sich um KaGo & Hammerschmidt spezifische Lösungen, die unserer langjährigen Erfahrung entsprechen. Für die Tauglichkeit unserer abweichenden Lösungen, bezüglich der Gestaltungen und Ausschmückungen aller Art von verschiedensten Objekten, übernehmen wir selbstverständlich die Mängelbeseitigungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen KaGo & Hammerschmidt nachfolgend auch (KaGo, wir, uns usw. genannt) und dem Auftraggeber nachfolgend auch (AG, Sie, Ihnen usw. genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt KaGo nicht an, es sei denn, KaGo hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Vertragsgestaltung bei Verbrauchern richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben des BGB. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
1. Die in der Auftragsbestätigung/Angebot festgelegten Leistungsbeschreibungen.
2. Die speziellen technischen Vertragsbedingungen
3. Die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen.
4. Die allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB).
5. Die gesetzlichen Vorschriften.
Ausnahmeregelung:
Sie gilt bei Leistungen für öffentliche Vertragspartner, quasi öffentliche Vertragspartner, Vertragspartner die sich eines fachlich versierten Erfüllungsgehilfen bedienen, Vertragspartner die sich gewerbsmäßig mit der Erstellung von Bauwerken beschäftigen sowie Bauhandwerkern, die anerkannter Weise ihre Verträge nach der VOB/B abwickeln. Die Verordnung für Leistungen nach VOB /B ersetzt in unseren Geschäftsverkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie der o.g. Auftraggebern unsere AGB`s, sofern das von der Auftraggeberseite bestimmt wird.
§ 2 Vertragsabschluss / Nebenabrede
1. Wenn Sie KaGo beauftragen wollen, schicken wir Ihnen bei umfangreichen Leistungen ein Formblatt (wird Vertragsbestandteil) über Angaben zur Baustelle. Nach Eingang des von Ihnen ausgefüllten Formblattes und nach Abklärung der ausführungstechnischen Einzelheiten erstellen wir ein Angebot, an welches wir uns 3 Monate binden. Mit dem Eingang Ihrer Beauftragung, auf der Grundlage unseres Angebotes, kommt der Vertrag zustande.
2. Mündliche Nebenabreden sollen möglichst schriftlich niedergelegt in Protokollen usw. oder als kaufmännisches Bestätigungssschreiben dokumentiert werden. .
3. Andere (allgemeine Geschäfts-) Bedingungen sind für KaGo nur bindend, wenn diese durch KaGo schriftlich anerkannt sind. Die technischen Vertragsbedingungen werden davon nicht berührt.
§ 3 Leistungserbringung
Die vertragliche Leistung kann erfolgen, wenn die dafür eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen und nachbarrechtlichen Genehmigungen vorliegen und die notwendigen Vorarbeiten einschließlich materialbedingter Abbindeprozesse abgeschlossen sind und die von KaGo in den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen geforderten Baustelleneigenschaften erfüllt sind. Diese sind vom Auftraggeber rechtzeitig und auf seine Kosten zu beschaffen bzw. ausführen zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben werden vergebliche Aufwendungen gehen nachweisliche Schäden von KaGo, wegen Ausführungsunterbrechungen oder Terminverschiebungen also Verzug der Annahme des AG´s auf der Basis des Vertragspunktes Stundenlohnarbeiten der vertraglichen Leistung zu Lasten des AG´s verrechnet. KaGo gewährt dem AG Änderungen an der Art der Ausführung (keine Fristveränderung) der vertraglichen Leistung bis 2 Tage vor Beginn der entsprechenden Leistung vorzunehmen. Werden Änderungen an der Art der Ausführung erst nach Beginn oder nach Ende der Leistung vom AG gefordert, so müssen die Aufwendungen für den Rückbau vom AG übernommen werden. Die rückzubauenden Flächen werden nach dem Angebot abgerechnet. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat KaGo Anspruch auf besondere Vergütung. Die Vergütung bestimmt sich nach den besonderen Kosten der geforderten Leistung im Verhältnis zu ähnlichen Leistungen im Angebot. Können die Leistungsmerkmale einer zusätzlichen Leistung nicht eindeutig bestimmt werden, oder stellt der AG KaGo keine Planunterlagen gemäß BGB § 650 b zur Verfügung, so werden diese Leistungen, wenn sie zur Fortführung der Arbeiten notwendig sind oder der AG auf Ausführung drängt, im Stundenlohn abgerechnet. Abrechnungsgrundlage hierfür sind die Preisangaben in den speziellen technischen Vertragsbedingungen (Stundenlohnarbeiten). Der AG ist gehalten Vorsorge zu treffen, dass auf der Baustelle jederzeit eine Kommunikation zwischen AN und Entscheidungsträgern des AG in deutscher Sprache möglich ist. Die entsprechenden Informationen sind vom AG bei Arbeitsaufnahme unaufgefordert mitzuteilen.
Technische Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung der Ausführungsarten von KaGo bleiben vorbehalten. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind KaGo unentgeltlich und rechtzeitig in zweifacher Ausführung zu übergeben. Auch wenn diese ganz oder teilweise von KaGo erstellt wurden ist die Ausführungsfreigabe durch Vermerk des AG´s auf allen Unterlagen vor Beginn der Arbeiten zu bestätigen. Jeder Vertragspartner bleibt für seine Anordnungen verantwortlich. Der Einsatz von Nachunternehmern bleibt KaGo nach eigenem Ermessen überlassen. Werden von KaGo im Zuge der Auftragsabwicklung Pflanzen mit geliefert, werden diese grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt gekauft, dass sie ausschließlich gestalterische Funktion besitzen, beweglich und bis auf die mit dem Zusatz „Outdoor“ versehenen Produkte, ausschließlich für den Innenbereich konzipiert sind
§ 4 Preise
Durch die vereinbarten Preise aus der Auftragsbestätigung werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den „Besonderen Vertragsbedingungen“, den „Zusätzlichen Vertragsbedingungen“, den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“, den „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Die Vergütung richtet sich nach den Vereinbarungen die in den vom AG unterschriebenen Angebot des AN aufgeführt sind. Werden Leistungen nicht ausgeführt, weil keine Einigung über die Entlohnung erzielt werden kann, obwohl vom AN eine nachvollziehbare Kalkulation vorgelegt wurde, so gehen Schäden die ihren Ursprung diesen Umstand schulden zu Lasten des AG. Stundenlohnarbeiten werden nach den Angaben in den speziellen technischen Vertragsbedingungen abgerechnet.
§ 5 Termine und Fristen
Ausführungsbeginn wird bei Vertragsabschluss annähernd vereinbart. Der genaue Ausführungsbeginn wird vereinbart, wenn die bauseitigen Vorleistungen erbracht und von KaGo anerkannt worden sind (§ 2 AGB) und die von KaGo aus § 9 Abs. 5 geforderte Sicherheit geleistet ist. Die Ausführungsdauer regelt sich nach den Angaben des Angebotes. Werden wegen Änderungen des Bauentwurfes durch den AG zusätzliche Leistungen notwendig oder durch sonstige unvorhersehbare Erschwernisse, die nicht im Verantwortungsbereich von KaGo liegen, Verzögerungen hervorgerufen, so ändert sich die Ausführungsfrist entsprechend. Beiderseitig bestätigte Fristvereinbarungen können vom AG nur bis 12 Werktage vor Eintritt unentgeltlich geändert oder abgesagt werden.
§ 6 Verteilung der Gefahr
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von KaGo nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die KaGo bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach §§ 644 – 645 BGB.
§ 7 Kündigung
KaGo kann den Vertrag kündigen, wenn der AG uns gegenüber seine Zahlungsunfähigkeit erklärt oder in Schuldnerverzug kommt, der eine Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich macht. Sonstige Kündigungsrechte regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen nach BGB 648a u. 650h. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 8 Abnahme/Zustandsfeststellung
1. Die Abnahme erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 640 BGB. Will der AG die Abnahme verweigern, muss er den oder die Mängel nennen, die ihm nach seiner Auffassung zur Abnahmeverweigerung berechtigen.
2. Die auf eine verweigerte Abnahme durch den AG zurück zu führende und vom AN geforderte Zustandsfeststellung nach BGB § 650g, kann jederzeit im beiderseitigen Einverständnis in eine Abnahme umgemünzt werden.
3. Der AG ist auch zur Zustandsfeststellung von Teilen der Leistung verpflichtet, wenn der AN dies verlangt. Insbesondere dann, wenn sich die Gefahr der Beschädigung für das Werk durch Anordnungen des AG erhöht oder Folgearbeiten an dem Gewerk vorgenommen werden sollen. Dies gilt auch, wenn KaGo dieses höhere Gefahrenpotenzial oder diese Arbeiten bei Vertragsabschluss bekannt waren.
§ 9 Zahlungen
1. Bei Ausführungsfristen länger als 10 Arbeitstage ist KaGo berechtigt, entsprechend der Leistungserbringung, Abschlagszahlungen zu fordern (§ 632 BGB). Dies bezieht sich auch auf Arbeiten die nicht am Erfüllungsort erbracht werden.
2. Kommt der AG in Zahlungsverzug, so ist KaGo berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls KaGo ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist KaGo berechtigt, diesen geltend zu machen.
3. Die Aufrechnung mit vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Auftraggebers ist unzulässig. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4. Ist nichts anderes vereinbart, so sind Rechnungen innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5. KaGo ist berechtigt eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a zu fordern.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistung regelt sich vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die auf die Beschaffenheit von bauseitigen Leistungen zurückzuführen sind.
4. Der AG erteilt seinen Auftrag im Wissen, dass unsere Leistungen ausschließlich gestalterische Funktion hat und die Gebrauchsfähigkeit z. B. eines Gebäudes o. Ä. davon grundsätzlich nicht betroffen ist. Diesbezügliche Änderungen müssen im Vertrag besonders erwähnt und festgelegt werden auch im Hinblick auf die damit verbundene Mängelbeseitigungsfristen.
5. Der Auftragnehmer haftet auch im Falle von Schäden wegen Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat und soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zu haften ist. Dies gilt auch, wenn Schäden zu ersetzen sind, die nicht am Liefergegenstand selbst aufgetreten sind.
6. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftraggeber auch im Falle grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa im Falle der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswertes und Schadenshöhe, begrenzt.
8. Eine weitergehende Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9. Der Auftragnehmer haftet nicht für solche Folgen von Mängeln, für die ausdrücklich keine Haftung übernommen wurde, weil sie der Gefahrensphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind.
§ 11 Urheberrechte
Es wird klargestellt, dass etwaige von uns entwickelte Ideen, geistige Werke, Muster, Modelle oder anderweitige dem Schutz der gesetzlichen Bestimmungen der Urheber- und Markenschutzgesetze unterliegen bzw. unterliegen können. Jede diesen Gesetzen zuwiderlaufende Verwertung oder Nutzung ist untersagt und wird entsprechend verfolgt.
Hierzu zählt auch die „Zusammenstellung des Aufbaues und der technischen Parameter der von KaGo & Hammerschmidt für den Kunstfelsenbau verwendeten Techniken und Materialien als Standard und Qualitätsbegriff“. Es ist nicht gestattet diese für eigene Projekte zu verwenden, weiter zu geben oder anderen Firmen zur Verwendung zu überlassen.
Unsere Werke und Leistungen können für unsere Zwecke/Werbung auf Medien gespeichert und kostenfrei genutzt werden. Hiermit ist der Vertragspartner/Auftraggeber ausdrücklich einverstanden.

§ Detailpauschalpreisvereinbarung

  1. Es handelt sich um einen Detailpauschalpreis inkl. MwSt.
  2. Pauschalsummenermittlung

Massen und Ausführungsart wurde unter Mitwirkung und Abstimmung von AG und AN einvernehmlich ermittelt. Grundlage sind alle Dokumente die von AG und AN signiert sind und die Stempelung „Teil der Pauschalsummenermittlung“ mit (Datum) enthalten. Bei Widersprüchen in den Dokumenten zählt das Dokument mit dem jüngsten Stempel. Bei Dokumenten mit mehreren Stempeln, müssen die Änderungen eindeutig jedem Stempel zuzuordnen sein.

Alle Dokumente die Grundlage der Pauschalsummenermittlung sind, werden in einer Liste zusammengestellt und von AG und AN unterschrieben. Beiden Parteien wird eine vollständige Dokumentensammlung übergeben.

Auf Grund der dokumentierten Unterlagen wird für das Bauvorhaben eine Detailpauschalsumme von in € netto im Formblatt „Pauschalsumme und Zahlungsmodalitäten bei Detailpauschalverträgen“ festgelegt. Die Berücksichtigung der MwSt. richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen für das Bauvorhaben bzw. dem AG.

  1. Zahlungsplan.

Die Abschlagszahlungen sind entsprechende des Formblattes „Fertigstellungsfeststellung bei Pauschalverträgen“ (siehe dazu Pkt. 5 Abs. 1) vom AG fällig. Die Schätzung wird vom Bevollmächtigten des AG und des AN gemeinsam vorgenommen. Der entsprechende Bevollmächtigte des AG wird vor Baubeginn vom AG dem AN benannt. Diese kann nur schriftlich widerrufen werden, wenn gleichzeitig die Benennung eines Ersatzes erfolgt. Der entsprechend Bevollmächtigte hat sich einmal wöchentlich beim Bauleiter des AN zur Besprechung der Baustellenleistung oder nach Absprache zu melden. Nähert sich die Baustellenleistung einer zahlungsauslösenden Höhe, ist der Zeitpunkt für die Fertigstellungsfeststellung einvernehmlich innerhalb einer Woche zu bestimmen. Dieser dort festgelegte Zeitpunkt ist dann das Rechnungsdatum der entsprechenden Abschlagszahlung. Meldet sich der Bevollmächtigte des AG nicht entsprechend oder wird kein Ersatzbevollmächtigter benannt, kann der Bauleiter des AN die entsprechende Fertigstellungsfeststellung auch einseitig vornehmen und den entsprechenden Betrag abrufen. Widersprüche oder Einbehalte, bezüglich dieser Abschlagszahlung, sind erst bei der nächsten Abschlagszahlung, basierend auf einer von beiden Seiten unterzeichneten, Fertigstellungsfeststellung, möglich.

Standartzahlungsplan (Abweichungen möglich, tatsächlich Abmachung; siehe Anhang „Pauschalsumme und Zahlungsmodalitäten bei Detailpauschalverträgen“ Pkt. 5 Abs. 1):

  1. Zahlung Baustelleneinrichtung
  2. Zahlung Fertigstellung ca. 20 % netto
  3. Zahlung Fertigstellung ca. 40 % netto
  4. Zahlung Fertigstellung ca. 60 % netto
  5. Zahlung Fertigstellung ca. 80 % netto
  6. Zahlung Fertigstellung ca. 95 % netto
  7. Zahlung bei Abnahme 100 % netto
  8. Zahlungsziele und Skonto

Zahlungsziele und Skontofristen werden im Formblatt „Pauschalsumme und Zahlungsmodalitäten bei Detailpauschalverträgen“ festgelegt. Abzüge wegen angeblicher Schäden sind erst bei der letzten Zahlung und Abnahme in nachweislich belegbarer Höhe zulässig.

  1. Änderungen von Details.

Alle Änderungen von Massen oder Ausführungsart auf Grund eines Verlangens des AG werden nur ausgeführt, wenn eine schriftliche Beauftragung zur Änderung vom AG vorliegt. Diese Beauftragung kann auch eine Leistungsminderung sein. Die finanziellen Auswirkungen derartiger Änderungen werden entsprechend der Kalkulation der Pauschalsumme oder wenn dies nicht möglich ist per Nachtrag auf Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen bestimmt und nach Berücksichtigung der Beauftragung, bei der nächsten fälligen Abschlagszahlung entsprechend zugeschlagen oder abgezogen. Sie werden in der entsprechenden Rechnung eindeutig benannt und gesondert aufgeführt.

  1. Anhang/Dokumente
  2. Zahlungsmodalitäten: Für die Punkte 2 u. 3 wird das Formblatt „Zahlungsplan bei Pauschalsumme“ verwendet und durch Unterschrift von AG u. AN Vertragsbestandteil.
  3. Zahlungsauslösung: Verwendet wird Formblatt „Fertigstellungsfeststellung bei Pauschalverträgen“

Allgemeine technische Vertragsbedingungen
Kunstfelsen:
Prinzpell entspricht das Material unserer aufgespritzten Kunstfelsen dem von Sockelputz/Zementputz und besitzt daher all dessen bautechnische Eigenschaften folglich ist es auch nicht wasserdicht gegen drückendes Wasser. Nicht drückendes Wasser übersteht das Material, abgesehen von normaler Abnutzung durch dauerndes überfliesen, jedoch unbeschadet. Risse können bei allen zementgebundenen Bauweisen entstehen, da für Estrich, Beton und für unsere Matrix weitgehend gleiche betontechnische Grundprinzipien gelten, wie für Bodenflächen und andere zementgebundenen flächigen Bauteile. So auch für Kunstfelsen. Damit sind Risse grundsätzlich kein Mangel, wenn Rissefreiheit nicht eindeutig vertraglich festgelegt ist und eine formell richtige Mängelrüge mit Angabe des nachgewiesenen Herstellungsmangels vorliegt. Zwischen Kunstfelsen und angrenzenden Bauteilen befindet sich oder entsteht eine fertigungsbedingte Arbeitsfuge, die nicht behandelt werden muss. Innerhalb der ersten sechs Monate können auf der Oberfläche Kalkausblühungen auftreten. Ebenso ist die Oberfläche, wie natürliche Felsen auch, Witterungs- u. Umwelteinflüssen unterworfen, die eine farbliche und strukturelle Veränderung der Oberfläche bewirken kann. Besonders bei Objekten in deren Gebrauch das Überfliesen von Wasser beinhaltet ist sind Oberflächenveränderungen nicht zu vermeiden. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Gebrauch von jeglichen Zusatzmitteln in diesen Wasser zu erheblichen Veränderungen an dem Objekt beitragen kann und sich die Beeinträchtigung nicht nur auf die Oberfläche des Objektes beschränken muss. Diese Veränderungen stellen keinen Mangel dar. Geschraubte Griffe an Boulderwänden sind im regelmäßigen Abstand von drei Monaten auf Festigkeit zu überprüfen.
Umwelteinflüsse und deren Auswirkungen bei Pflanzenarrangements:
Die vor uns verwendeten Materialien sind zum großen Teil natürlich gewachsene Pflanzenteile die von uns in speziellen, auf das Produkt, abgestimmten Verfahren haltbar gemacht werden, oder andererseits aus Produkten, die unter Verwendung organischer Chemie hergestellt werden. Diese Materialien unterliegen keinerlei Normen und sind in ihrem Erscheinungsbild so, wie natürlich gewachsen oder annähernd, wie natürlich gewachsen.
Die im natürlichen Sonnenlicht enthaltene UV-Strahlung, die auch durch Glasscheiben nicht gänzlich ausgeschaltet werden kann, und UV-Strahlung aus künstlichen Lichtquellen, ist für Farben dieser Produkte grundsätzlich schädlich. Die Standorte unserer Produkte sollten daher so gewählt werden, dass möglichst geringe UV Immission auftritt. Ausbleichungen und Farbveränderungen durch UV Einstrahlung stellen daher keinen Mangel dar. Die Blätter von Outdoor-Pflanzen sollten wegen der Belastungen und Einwirkungen von Wind, Schnee, Regen und wechselnden Temperaturen jährlich durch unser Reparaturset ausgetauscht werden.
Austrocknungseffekte:
Stämme und Äste von Objektbäumen sind grundsätzlich Naturprodukte. An diesen können durch besonders intensive Austrocknung wie bei allen Hölzern Trocknungsrisse auftreten. Diese Risse sind keine Mängel. Sollten diese Risse das Erscheinungsbild des Objektes so einschränken, dass es dem AG als nicht tragbar erscheint, so stehen wir gerne zur Beratung zwecks Kaschierung dieser Risse bereit. Die dafür notwendigen Materialien können bei uns bezogen werden.
Des Weiteren können sich einzelne Rindenstücke ablösen. Diese können ohne irgendeine Verschlechterung des Objektes mit handelsüblichen Klebstoffen wieder angeklebt werden. Dies stellt keinen Mangel dar.
Absinken von Ästen:
Ein leichtes Absenken der Äste durch deren Eigengewicht und eventuell angebrachter Fremdteile stellt ebenfalls keinen Mangel dar. Absenkungen von Ästen, deren Ursache in der Verbindung Ast-Stamm zu suchen ist, können durch einfache Handgriffe, die wir bei Anfrage gerne erklären, behoben werden. Dies stellt keinen Mangel dar.
Reparatur durch den AG:
Vorgenannte Reparaturen die nach unseren Anweisungen und unter Verwendung der von uns gelieferten oder vorgeschlagenen Materialien vom Kunden selbst ausgeführt werden, haben keinen Einfluss auf die gesetzliche Mängelhaftung von KaGo. Für diese Reparaturen selbst wird jedoch keine Haftung übernommen.
Besonderheiten bei stabilisierten Pflanzen:
Grundsätzlich gilt für stabilisierte Pflanzen die Gefährdung durch UV –Einstrahlung noch etwas stärker als für andere Pflanzenteile. Stabilisierte Pflanzen sind haltbar gemachte in der Natur gewachsene Pflanzen. Naturprodukte sind grundsätzlich einem Alterungsprozess unterworfen. Dieser Prozess wird durch die Stabilisierung extrem verlangsamt. Dieser Verlangsamung können ungünstige Umweltbedingungen am Standort der Pflanze zuwiderlaufen und den natürlichen zwar extrem verlangsamten Alterungsprozess wieder beschleunigen. Stabilisierte Pflanzen sollten daher keinen Bedingungen ausgesetzt sein die folgende Parameter unter- bzw. überschreiten:
Rel. Luftfeuchtigkeit über 75%, Temperatur unter 4° C, über 45 °C und besonders große Temperaturschwankungen wie sie bei Umbauarbeiten an Gebäuden innerhalb der Gebäude auftreten können (Ausschalten von Heizung, große, lang geöffnete Durchbrüche in der Außenwand usw.). Folgen dieses Alterungsprozesses stellen keinen Mangel dar.
Baustelleneigenschaften:
Die besonderen Eigenschaften unseres Gewerkes haben zur Folge, dass oft kurzfristige, weil allein ästhetische begründete Entscheidungen getroffen werden müssen. Dazu ist der unmittelbare Zugriff von KaGo auf einen Entscheidungsträger notwendig. Es ist deshalb erforderlich uns bei Ausführungsbeginn eine entsprechende Person zu benennen, die der deutschen Sprache mächtig ist und Entscheidungsgewalt besitzt. Für die Ausführung benötigen wir auf der Baustelle folgende Anschlüsse: Wasser und Strom (380V/32 A/230V) nicht weiter als 50 m von der Arbeitsstätte. Als Arbeitsstätte gilt der Ort der Mischanlage. Die Stellung eines Abfallcontainers der von KaGo ausschließlich mit unbedenklichen Abfällen gefüllt wird. Abstellflächen für Rohmaterial, siehe auch Formblatt Baustellenangaben.
Umwelteinflüsse:
Reibungslose Kunstfelsarbeiten sind nur zwischen 10°C – 25 C° am Einbauort möglich. Unter 10° C – 0 C° sind Arbeiten nur eingeschränkt und bei längerer Zeitdauer unter 5°C nicht mehr wirtschaftlich. Dies gilt auch für die Bedingungen die beim Materiallagerungsort herrschen müssen, wobei die Einschränkungen nicht so gravierend sind. Temperaturen unter 0°C, über einen längeren Zeitraum, können aber die Arbeiten unmöglich machen. Aufwendungen von KaGo, die erforderlich sind diese Umstände positiv im Sinne der Ausführung zu beeinflussen, sind keine Nebenleistungen und bedürfen die Beauftragung durch den AG.
Nebenleistungen:
Nebenleistungen sind Leistungen die mit den Angebotspreisen abgegolten sind.
1. Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen.
2. Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen.
3. Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschließlich des Vorhaltens der Messgeräte, Lehren, Absteckzeichen usw., des Erhaltens der Lehren und Absteckzeichen während der Bauausführung und des Stellens der Arbeitskräfte, jedoch nicht Leistungen nach VOB/B, § 3 Nr. 2.
4. Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen, ausgenommen Leistungen nach VOB/C DIN 18299 Abschnitt 12.2.1.4. und Abschnitt 12.2.1.5.
5. Beleuchten, Beheizen und Reinigen der Aufenthalts- und Sanitärräume für die Beschäftigten des Auftragnehmers. Heranbringen von Wasser und Energie von den vom Auftraggeber auf der Baustelle zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen.
6. Liefern der Betriebsstoffe.
7. Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge.
8. Befördern aller Stoffe und Bauteile, auch wenn sie vom Auftraggeber beigestellt sind, von den Lagerstellen auf der Baustelle bzw. von den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Übergabestellen zu den Verwendungsstellen und etwaiges Rückbefördern.
9. Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muss, und seine etwa erforderliche Beseitigung.
10. Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigen der Verunreinigen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.
11. Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers bis zu einer Menge von 1m³, soweit der Abfall nicht schadstoffbelastet ist.
12. Säubern des Untergrundes von Staub und losen Teilen.
13. Zubereiten der Matrix und Vorhalten aller hierzu erforderlichen Geräte.
14. Vorlage vorgefertigter Farbmuster.
15. Anschlussarbeiten, ausgenommen Arbeiten nach VOB/C DIN 18299 Abschnitt 12.2.2.5.
16. Einfache Schutzmaßnahmen größer 5 m vom Erstellungsort des Kunstfelsens durch Abhängen mit Kunststofffolie oder Malerflies zum Schutz von Bauteilen, z. B. Türen, Fenster vor Verunreinigen und Beschädigung durch das Aufspritzen von Matrix, einschließlich der erforderlichen Stoffe, ausgenommen Schutzmaßnahmen nach VOB/C DIN 18299 Abschnitt 12.2.2.7.
Besondere Leistungen sind Leistungen die nicht Vertragsbestandteil sind:
1. Maßnahmen nach den Abschnitten 3.1 und 3.3. VOB/C DIN 18 299
2. Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer.
3. Erfüllen von Aufgaben des Auftraggebers (Bauherrn) hinsichtlich der Planung der Ausführung des Bauvorhabens oder der Koordinierung gemäß Baustellenverordnung.
4. Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung für Leistungen anderer Unternehmer und der Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen.
5. Besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, z. B. messtechnische Überwachung, spezifische Zusatzgeräte für Baumaschinen und Anlagen, abge-schottete Arbeitsbereiche.
6. Besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden, Hochwasser und Grundwasser, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 12.1.1.10.
7. Versicherung der Leistung bis zur Abnahme zugunsten des Auftraggebers oder Versicherung eines außergewöhnlichen Haftpflichtwagnisses.
8. Besondere Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert.
9. Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, z. B. Bauzäune, Schutzgerüste, Hilfsbauwerke, Beleuchtungen, Leiteinrichtungen.
10. Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung des öffentlichen und Anlieger-Verkehrs.
11. Bereitstellen von Teilen der Baustelleneinrichtung für andere Unternehmer oder den Auftraggeber.
12. Besondere Maßnahmen aus Gründen des Umweltschutzes, der Landes- und Denkmalpflege.
13. Entsorgen von Abfall über die Leistungen nach den Abschnitten 12.1.1.11. und 12.1.1.12. hinaus.
14. Besonderer Schutz der Leistung, der vom Auftraggeber für eine vorzeitige Benutzung verlangt wird, seine Unterhaltung und spätere Beseitigung.
15. Beseitigen von Hindernissen.
16. Zusätzliche Maßnahmen für die Weiterarbeit bei Frost und Schnee, soweit sie dem Auftrag-nehmer nicht ohnehin obliegen.
17. Besondere Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen und benachbarter
18. Sichern von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Grenzsteinen, Bäumen, Pflanzen und dergleichen.
19. Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.
20. Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten, fahrbaren und stationären.
21. Beseitigen von ungeeigneten Beschaffenheiten des Untergrundes bei direktem Auftrag der Matrix. Ins besonders, wenn Untergründe zu glatt, verölt oder vereist sind.
22. Anschlussarbeiten, soweit sie nicht im Zuge mit den übrigen Arbeiten, bei Kunstfelsenarbeiten an denselben Bauteil, ausgeführt werden können, sowie nachträgliches Überdecken von Schlitzen und ausgesparten Öffnungen.
23. Rückbau vertraglicher und zur Ausführung freigegebener Kunstfelsen.
24. Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen nach Anweisung des jeweiligen Eigentümers, wie Abkleben von Fenstern, Türen, Fliesen, Armaturen, sonstigen Edelstahlteilen, Glasgegenständen, von eloxierten Teilen, Abdeckung von Bodenbelägen, staubdichte Abdeckung von empfindlichen Einrichtungen und technischen Geräten, Schutzabdeckungen, Schutzanstriche, Staubwände u. ä., einschließlich Lieferung der hierzu erforderlichen Stoffe. Für diese Arbeiten gelten bei Ausführung durch KaGo & Hammerschmidt die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertrages.
25. Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, soweit diese von anderen Unternehmern herrührt. Für diese Arbeiten gelten bei Ausführung durch KaGo & Hammerschmidt die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertrages.
26. Herstellen von Proben, Musterflächen, Musterkonstruktionen und Modellen.
27. Liefern statischer und bauphysikalischer Nachweise.
28. Erstellen von Systemplänen.
29. Herstellen und/oder Anpassen von Aussparungen u. ä., soweit sie nicht im Zuge mit den übrigen Arbeiten ausgeführt werden können.
30. Ausbau und/oder Wiedereinbau von Bekleidungselementen für Leistungen anderer Unter-nehmer. Für diese Arbeiten gelten bei Ausführung durch KaGo & Hammerschmidt die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertrages.
31. Nachträgliches Anarbeiten und/oder nachträglicher Einbau von Teilen.
32. Herstellen von Hilfskonstruktionen im Bereich von Decken und Wänden zur Aufnahme von Installationsteilen, Beleuchtungskörpern u. ä.
33. Herstellen von Anschlüssen an andere Bauteile, Anschluss-, Bewegungs.- und Gebäudetrennfugen.
34. Abdichten von Fugen zwischen Kunstfelsen und anderen Bauteilen mit Acryl oder Silikon.
35. Herstellung und Montage von Hilfskonstruktionen aus Holz oder Formstahl.
36. Einfärben von Matrix nach Wunsch des AG.
37. Beimischen von Glasfasern.
Abrechnung/Aufmaß: (angelehnt an VOB/C)
Die Abrechnung erfolgt nach m² und wird, falls vorhanden, aus dem Plan ermittelt. Abrechnungsgrundlage ist ansonsten, ein möglichst gemeinsames und damit auch verbindliches Aufmaß von KaGo und einem Erfüllungsgehilfen des AG mit entsprechender Kompetenz oder dem AG selbst. Nachträgliche Änderungen am gemeinsamen Aufmaß sind unzulässig.
Hat KaGo & Hammerschmidt zum gemeinsamen Aufmaß eingeladen und bestimmt der AG keinen Termin innerhalb der von KaGo ausreichend vorgegebenen Frist, so muss, bei Widerspruch zum einseitigen Aufmaß, der AG ein eigenes nachprüfbares Aufmaß erstellen und einreichen. Dieses Aufmaß ist daher strukturell genauso anzulegen wie das Aufmaß von KaGo damit Vergleichbarkeit besteht.
Unregelmäßige Bauteile werden in einfache, geometrische Formen aufgelöst. Folgende Formen kommen zur Anwendung: Rechtecke, Trapeze, Dreiecke, Kreisflächen, Kugeln, Pyramidenoberflächen oder Kegeloberflächen. Dabei geht die Berechnung nicht über die Berechnungsart der einfachen Geometrie hinaus.
Abzurechnende Fläche ist die tatsächliche Felsoberfläche. Im ersten Gang ist die Aufteilung der Gesamtfläche in sinnvolle Teilflächen (Rechteck, Dreieck, Trapez, Zylinder usw.) festzulegen. Danach ist die zu erwartende Form der Teilfläche und die entsprechende Flächenberechnungsformel festzulegen (Rechteck, Dreieck, Trapez, Zylinder usw.). Daraus ergeben sich die für die Flächenberechnung notwendigen aufzumessenden Strecken (Längen, Breiten, Radien, Höhen usw.). Nach diesen Festlegungen sind die entsprechenden Längen, mit geeigneten Messwerkzeug und fachkundigen Helfern, zu ermitteln. Ist ein Wert nicht durch einmaliges messen hinreichend genau zu ermitteln, muss durch mehrmaliges messen mehrere Werte ermittelt werden aus denen dann ein Mittelwert für die entsprechende Strecke berechnet wird.
Danach ist durch Feststellung eines durchschnittlichen Stichmaßes für die aufgemessene Fläche, die Grundlage für den Abwicklungsfaktor zu schaffen. Dazu sind mit einem ca. 1 Meter langen Richtscheit mehrere durchschnittliche Stichmaße entsprechende der Größe der Flächen zu nehmen und deren Mittelwert, durch Addition der Messungen und Division durch die Anzahl der Messungen, zu ermitteln.
Mittelwert Stichmaß Zugehöriger Abwicklungs-faktor
Bis 2 cm 1,00
2 – 4 cm 1,10
4 – 9 cm 1,25
9- 14 cm 1,30
14 – 20 cm 1,45
Bei spitz zulaufenden Bauteilen, welche mehr Pyramidenformen haben, sind die entsprechenden Formeln für die Berechnung von Pyramiden anzuwenden. Bei Formen, die annähernd die Form von Kegeln (Bergspitzen usw.) zeigen, wird ein Radius als Mittelwert aus 4 Messungen ermittelt und eine Höhe h aus dem Schnittpunkt der Außenlinien der Felsgestaltung, daraus wird nach den Formeln
S² = r² + h² und M = π * r *s.
Diese aufgemessenen Flächen werden mit dem aus der nachstehenden Tabelle entnommenen Abwicklungsfaktor multipliziert.
Material für Hinterfüllungen wird nach Sack, m³ oder t abgerechnet. Abrechnungsgrundlage sind die jeweiligen Lieferscheine bei Transportbeton, sonst Selbstaufschreibung (Stundenarbeiten, Bautagesberichte) durch KaGo & Hammerschmidt.
Aussparungen bis 2,50 m² werden übermessen, dadurch erfolgt kein Aufmaß der Laibungen. Ausnahme sind Laibungen mit einer größeren Tiefe wie 30 cm. Aussparungen über 2,50 m² werden abgezogen.
Rückbauten sowie nachträgliche Anarbeitungen jeglicher Art, wegen fehlender Vorleistung oder Änderungen bereits fertiggestellter Flächen oder Änderungen auf Wunsch des AG´s, werden nach Aufwand abgerechnet.
Spezielle Technische Vertragsbedingungen
Angaben zur Baustelle:
Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung. Art und Lage der baulichen Anlagen, z. B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse. Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen. Entfernung vom Einsatzort, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser. Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen, Räume. Besondere umweltrechtliche Vorschriften. Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. besondere Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall, siehe Formblatt Baustellenangaben. Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen u. ä. im Bereich der Baustelle. Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen. Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle. Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten. Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle. Änderungen in der Art der Ausführung der Leistungen, die sich auf Grund von Besonderheiten ergeben, deren Ursache in den vorgenannten Bedingungen zu suchen sind, gehen zu Lasten des AG.
Angaben zur Ausführung:
Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer.
Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen. Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen, z. B. Behälter für die getrennte Erfassung. Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, die nicht Nebenleistung sind. Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer. Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise.
Leistungen für andere Unternehmer. Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen. Angaben zur Baustelle und Angaben zur Ausführung werden vor Anfertigung des Angebotes von KaGo mittels Formblatt beim AG abgefragt. Diese Angaben werden Vertragsbestandteil.
Stundenlohnarbeiten:
Stundenlohnarbeiten müssen schriftlich beauftragt werden und fallen nur dann an, wenn diese nicht zur beauftragten Leistung zählen und nicht hinreichend zu beschreiben sind oder die Notwendigkeit der Ausführung das Prozedere eines Nachtrages nicht zulässt, oder Leistungen sind die für den Geschäftsbetrieb von KaGo als außergewöhnlich anzusehen sind. Stundenlöhne werden nach folgenden Preisen abgerechnet.
Vorarbeiter € 67,–
Facharbeiter € 59,–
Fachwerker € 53,–
Hinweis für Verbraucher:
Widerrufsbelehrung und Widerrufsrecht
Wenn sie nach Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 13 Verbraucher sind und nach BGB ein Widerrufsrecht haben, können Sie binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Firma
KaGo & Hammerschmidt GmbH
Bayreuther Str. 20
95632 Wunsiedel Ot. Schönbrunn
Tel. 09232/88191-0
Fax 09232/88191-22
Email: info@felsen.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen.
Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben.
Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.
Baubeschreibung:
1. Verwendete Materialien
Die von uns verwendete Matrix ähnelt Beton oder Zementmörtel in ihren Inhaltsstoffen. Sie bestehen aus mineralischen und teilweise auch aus künstlichen Zuschlagsstoffen (Glasfasern) und werden je nach Bestellung auch vom Hersteller eingefärbt. Als Bindemittel wird Zement verwendet. Diese Fertigmischungen werden von verschiedenen Herstellern angeboten und wir haben auf Grund unserer langjährigen Erfahrung mit den Produkten einen genauen Überblick welche Sorte, von welchem Hersteller, sich für welche Verwendung am besten eignet. Diese Fertigmischungen haben aber nicht die gleiche Rezeptur wie die in DIN gefassten Rezepturen von Betonen und Mörteln. Die Merkblätter der Hersteller bezüglich der verwendeten Matrix können in Kopie bei uns bezogen werden.
1. Der Auftrag erfolgt in mehreren Arbeitsschritten:
2. Grundauftrag mit einer Stärke von min. 4 cm
3. Auftrag der Modellierschicht mit wiederum ca. 4 cm
4. Nach einer kurzen Abbindephase verharrt das Material und ist für ca. 4 h bearbeitbar um die Strukturen zu schaffen
5. Nach dem Modellieren tritt der Abbindeprozess erneut ein und geht in den Aushärteprozess über.
6. Aushärteprozess und Trocknung sind nach einem Tag witterungsabhängig so weit fortgeschritten, dass die Kolorierung erfolgen kann.
EPS (Styropor, Styrodur) wird bei uns in handelsüblichen Blöcken verwendet und auf unsere gestalterischen Vorgaben hin grob strukturiert, mit Glasfasergewebe bespannt und mit Matrix bedeckt. Siehe auch Brandschutz.
Der von uns verwendete Stahldraht (6 u. 8 mm ⌀) wird je nach Anforderung gewählt. Niedrigste Qualitätsstufe ist aber Stahldraht verzinkt. Bei höherer Anforderung aus den Umweltbelastungen kann aber auch bis zu korrosionsfreier Stahl (V2A-WNr. 1.4301 CrNi; V4A-WNr. 1.4401 CrNiMo) Verwendung finden. Bei verzinktem Draht ist keine besondere Stahlgüte gefordert. Nur die Biegsamkeit und Schweißbarkeit des Drahtes muss gewährleistet sein. Dadurch sind auch an die Schweißverbindungen keine besonderen Anforderungen zu stellen. Bei veredelten Stahldrähten ist an die Stahlhärte keine besondere Bedingung zu stellen, da hier ausschließlich die Korrosionsbeständigkeit gefordert wir. Es sind auch hier keine Schweißnachweise notwendig.
Für die Colorierung verwenden wir handelsübliche Fassadenfarben namhafter deutscher Hersteller (Brillux usw.).
2. Colorierung (Farbgestaltung)
Colorierungen werden von uns gestalterisch ausgeführt und nicht wie sonst üblich flächendeckend homogen. Es kommt bei uns eben nicht auf einen gleichmäßigen Farbauftrag an, sondern besonders auf Schattierungen und der Darstellung farblicher Effekte. Wir bedienen uns auch Maltechniken (Tupfen, Wischen usw.) die im üblichen Aufbringen von Farbe nicht verwendet werden. Natürlich halten wir die Vorgaben der Hersteller der von uns verwendeten Farben bezüglich der Verarbeitung ein. Die ist auch der Grund warum DIN 18 363 VOB/C nicht anwendbar ist.
Durch Auftrag besonderer Stoffe kann der Kunstfelsen gegen Kot und Urin widerstandsfähiger gemacht werden und auch die Reinigung erleichtern. Ebenso kann durch Behandlung der Kunstfelsen Wasserabweisende Eigenschaften erhalten Wasserdichtigkeit gegen drückendes Wasser ist allerdings technisch nicht machbar.
3. Risse in zementgebundenen flächigen Bauteilen
Risse können bei allen zementgebundenen Bauweisen entstehen, da für Estrich, Beton und für unsere Matrix weitgehend gleiche betontechnische Grundprinzipien gelten, wie für Bodenflächen und andere zementgebundenen flächigen Bauteile. So auch für Kunstfelsen.
Risse in erhärtetem Beton bzw. Estrich oder anderen zementgebundenen flächigen Bauteilen entstehen, wenn durch Eigenspannungen, Zwang und/oder äußere Belastung hervorgerufene Zugspannungen die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Zugfestigkeit des Betons bzw. Estrichs oder Matrix erreichen. Die bei Planung und Ausführung von zementgebundenen flächigen Bauteilen zu Grunde gelegten Regeln der Technik enthalten in den Merkblättern der Herstelle der Matrix eine Reihe von Maßnahmen, die dem Auftreten von Rissen entgegenwirken. Planung und Ausführung sind in allen Phasen der Herstellung zu besonderer Sorgfalt aufgefordert. Nach praktischer Erfahrung entstehen Risse in flächenhaften Bauteilen jedoch auch dann, wenn die geltenden Bauregeln der Merkblätter bei der Herstellung eingehalten wurden. Risse in Beton/Estrich und Matrix sind nicht in jedem Falle zu vermeiden. Risse lassen nicht zwangsläufig auf ein Abweichen vom „Stand der Technik“ schließen.
Siehe dazu Hinweisblatt vom BEB-Arbeitskreis „Zementgebundene Industrieböden“ in Zusammenarbeit mit dem Forschungsinstitut der Zementindustrie, Düsseldorf, sowie der Bauberatung Zement, Köln und dem Institut für Baustoffprüfung und Fußbodenforschung, Troisdorf.
Abrufbar unter:
http://www.dft-bremen.de/filestore/150/merkblattrisseinindustrieboeden.pdf
4. Einbau.- und Aufbauhinweise
Die Matrix kann bis zu einer Temperatur von 5° C problemlos eingebaut werden. Es verlängern sich dabei aber die Abbindezeiten. Die Matrix wird entweder direkt auf die zu bekleidende Fläche aufgetragen oder auf Aufbauhilfen aus geschweißtem Stahldraht ⌀ 6 u. 8 mm, Maschenweite nach Bedarf 20 – 50 cm die mit einem Gewebe aus Glasfaser oder dünnen Draht überzogen werden. Es werden zwei Lagen aufgetragen, ein Grundauftrag und ein Modellierauftrag. Die aufgetragene Gesamtstärke beträgt min. 4 cm.
Die Aufbauhilfe aus Stahldraht stellt grundsätzlich keine tragenden Konstruktionen im bauaufsichtlichen Bereich dar und für die daran vorgenommenen Schweißarbeiten, ist daher auch kein Schweißnachweis oder Zertifizierung nach:
• DIN 18800-7 „Stahlbauten-Ausführungen und Herstellerqualifikation“
• DIN EN 287-1 „Schweißerprüfungen-Stahl“
• DIN EN ISO 5817 „Schmelzschweißverbindungen an Stahl,
• DIN EN 1090 für Schweißbetriebe.
erforderlich.
Für die Matrix sind Lagerflächen zu schaffen, die frostfrei sind, besser nicht unter 5° C abkühlen. Matrix unter 0° C kann nicht verarbeitet werden und kann Grund für eine Behinderungsanzeige sein, wenn dies bei Kalkulation nicht zu erwarten war. Dies gilt auch, wenn am Einbauort Temperaturen unter 5° C herrschen. Für den Abbindeprozess ist direkter Sonneneinstrahlung oder großer Hitze über einen längeren Zeitraum hinweg, wie bei anderen zementgebundenen Materialien, zu begegnen, z.B. durch Anfeuchten usw. Da der Aufbau keinen Korrosionsschutz für den Stahlunterbau darstellt, weil dieser nicht wie bei Stahlbeton umschlossen wird, ist bei entsprechenden Umweltbedingungen mit V2A oder sogar V4A Stählen zu arbeiten. Alternativ dazu kann die gesamte Konstruktion auch mit Magerbeton hinterfüllt werden.
Angrenzende Bauteile müssen von den dafür zuständigen Eigentümern oder AN bis zu einer Entfernung von 5 m zu den geplanten Kunstfelsenarbeiten gegen Matrixspritzer und Schweißabbrand geschützt sein (siehe VOB Teil B § 4 Abs. 5). Die Nichterfüllung dieser Vorgabe berechtigt KaGo & Hammerschmidt zur Behinderungsanzeige. Werden wir mit der Erfüllung solcher Arbeiten beauftragt, übernehmen wir keine Gewähr für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und für Folgeschäden an den zu schützenden Bauteilen.
Für Schutzmaßnahmen die im Auftrag und unter Leitung des Eigentümers oder AN erstellt werden, gelten die gesetzlichen Regeln des Dienstvertrages.
5. Pflegehinweise Kunstfelsen
Prinzpell entspricht das Material unserer aufgespritzten Kunstfelsen dem von Sockelputz/Zementputz, koloriert mit qualitativ hochwertigen Fassadenfarben namhafter deutscher Hersteller. Da dieser Putz in seiner ursprünglichen Verwendung auch keinen großen mechanischen Belastungen ausgesetzt ist, gilt dies auch bei unseren Kunstfelsen. Bei leichter Verschmutzung sollten daher nur pH-neutrale Waschmittel, weiche Bürsten und kein scharfer Wasserstrahl bei Reinigungen zur Anwendung kommen. Nur bei jährlichen Reinigungen können, wenn unbedingt notwendig, Hochdruck und Dampfreiniger zum Einsatz kommen. Je nach Intensität der Reinigung ist davon auszugehen, dass nach einigen Jahren die Farbschicht abgetragen ist und erneuert werden muss. Es dürfen auf keinen Fall Dreckfräsen oder ähnliche Vorsätze an dem Hochdruckreiniger verwendet werden. Die Einstellung von Druck und Hitze sollte vor der Anwendung an einer unauffälligen Stelle geprüft werden um zu verhindern, dass bereits nach dem ersten Reinigen eine Neukolorierung notwendig wird.
Bitte betrachten Sie unseren Kunstfelsen so, dass er eine modellhafte Wiedergabe der Natur darstellen soll. Gehen Sie dabei davon aus, dass der Kunstfelsen unmittelbar nach der Herstellung durch uns dem eines natürlichen Gesteins entspricht, das kurz vorher aus massivem Gestein herausgesprengt wurde. Wenn man diese Oberfläche nun der Natur überlässt, so werden, wie bei unserem Kunstfelsen auch, bei dem natürlichen Gestein durch Umwelteinflüsse Oberflächenveränderungen eintreten. Sie sollten daher bei der Reinigung immer bedenken, dass diese Veränderungen nur dazu beitragen, den natürlichen Charakter der Oberfläche zu verstärken und Reinigungsarbeiten entsprechend sparsam vornehmen.